LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2009
L 9 AL 313/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 144;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 569/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit bei außerordentlicher Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 313/07

DRsp Nr. 2010/13202

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit bei außerordentlicher Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten

Ein im Versand des Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer muss davon ausgehen, dass er mit dem Versand privater Postsendungen auf Kosten und ohne Wissen des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz gefährdet. Denn dieser Sachverhalt stellt ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Eine vorherige Abmahnung ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG entbehrlich. Der Arbeitnehmer gibt somit Anlass für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses in Form einer außerordentlichen Kündigung mit der möglichen Folge einer Sperrzeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 144;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger vom 01. Januar 2005 bis zum 25. März 2005 eine Sperrzeit eingetreten ist.