LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2008
L 13 AL 4851/05
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 67 Abs. 1; EWGV 574/72 Art. 80; SGB III § 123 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 1353/04

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Erfüllung der Anwartschaftszeit, Berücksichtigung des Bezugs von Taggeld nach schweizerischem Recht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen L 13 AL 4851/05

DRsp Nr. 2009/3070

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Erfüllung der Anwartschaftszeit, Berücksichtigung des Bezugs von Taggeld nach schweizerischem Recht

Das in Art. 67 Abs. 1 Halbs. 1 EWG-VO 1408/71 normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen späteren Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Art. 67 EWG-VO 1408/71 ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (hier: Bezug von Taggeld nach schweizerischem Recht). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 67 Abs. 1; EWGV 574/72 Art. 80; SGB III § 123 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg).