LSG Hessen - Urteil vom 08.08.2008
L 7 AL 138/05
Normen:
BGB § 117; BGB § 133; BGB § 157; SGB III § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitnehmerkündigung als Scheingeschäft

LSG Hessen, Urteil vom 08.08.2008 - Aktenzeichen L 7 AL 138/05

DRsp Nr. 2009/1249

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitnehmerkündigung als Scheingeschäft

Ist in einer ausgesprochenen Kündigung lediglich ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zu sehen, das eine eigentlich einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur verdecken soll, so ist der Befreiungstatbestand einer sozial gerechtfertigten Kündigung nicht erfüllt. Auf einen vorgelagerten Sozialplan der Betriebsparteien kann eine einvernehmliche Beendigung auch dann gestützt sein, wenn sich aus diesem unmittelbar Ansprüche für die betroffenen Arbeitnehmer ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 117; BGB § 133; BGB § 157; SGB III § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten an ihren ehemaligen Arbeitnehmer gezahltes Arbeitslosengeld einschließlich übernommener Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten hat.