I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 1. April 2009 Az.: S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, wird abgelehnt.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seiner Regelleistung für drei Monate in der Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von 30 %, monatlich 104,00 EUR, wie sie die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 vorgenommen hat.
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