BSG - Urteil vom 16.05.2012
B 4 AS 109/11 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; WFNG NRW; WoFG § 10;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2202/10
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 362/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Wohnflächengrenze für einen Alleinstehenden in Nordrhein-Westfalen

BSG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 109/11 R

DRsp Nr. 2012/15048

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Wohnflächengrenze für einen Alleinstehenden in Nordrhein-Westfalen

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist in Nordrhein-Westfalen ab dem 1.1.2010 auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen (MBl NRW 2010, 1) festgesetzten Werte zurückzugreifen. Diese sehen für einen Ein-Personen-Haushalt anstelle von bisher 45 qm eine Wohnfläche von 50 qm vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; WFNG NRW; WoFG § 10;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung des Klägers in der Zeit vom 1.2.2010 bis 31.7.2010.

Der 1970 geborene Kläger bewohnt eine 55 qm große Wohnung in H. Ab dem 1.8.2009 betrug die monatliche Grundmiete 270 Euro. Die Betriebskostenvorauszahlung belief sich auf 100 Euro monatlich sowie die Heizkostenvorauszahlung auf 53 Euro monatlich. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte zentral über die Heizungsanlage.