LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.09.2012
L 13 AS 3794/12 ER-B
Normen:
SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 5; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 236
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3631/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Fortbildungskosten als Absetzbeträge

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 3794/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/20136

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Fortbildungskosten als Absetzbeträge

Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind solche, die dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Hierzu können auch Fortbildungskosten gehören.

Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind solche, die dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Hierzu können auch Fortbildungskosten gehören. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2012 abgeändert.

2.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 24. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter einkommensmindernder Berücksichtigung der von Herrn Seth Kwambiah Nyarko für seine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten am Freiburger Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie GmbH zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. 4.