LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.09.2012
L 6 AS 404/12 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 01.08.1920 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 717/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen als Kosten der Unterkunft

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 404/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19568

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen als Kosten der Unterkunft

Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen können Kosten der Unterkunft i.S.d.. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sein.

Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen können Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts M vom 01.08.2012 aufgehoben und der Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschwerdeführern vorläufig für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013, längstens jedoch bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft in der Hauptsache, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von 440,00 EUR monatlich zu gewähren.

2.

Der Beschwerdegegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen.

3.

Den Beschwerdeführern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin L A , W , beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.