1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 werden zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
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