LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.07.2012
L 3 AS 307/12 B ER
Normen:
SGB XII § 42; SGB II § 19 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 12.06.2012

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Überprüfung der Leistungen für Unterkunft und Heizung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 307/12 B ER - Aktenzeichen L 3 AS 308/12 B

DRsp Nr. 2013/4000

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Überprüfung der Leistungen für Unterkunft und Heizung im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beschränkt werden.

Auch für Leistungszeiträume ab dem 1.1.2011 kann ein Rechtsmittel auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beschränkt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 werden zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 42; SGB II § 19 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1; SGG § 95;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).