LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.10.2008
L 2 B 153/08 AS ER
Normen:
AFBG § 10 Abs. 1 S. 1; AFBG § 13; AFBG § 13a; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2; WoGG 2 § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 683
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 191/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im sozialgerichtlichen Eilverfahren, Leistungsausschluss bei beruflicher Aufstiegsfortbildung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen L 2 B 153/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/6956

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im sozialgerichtlichen Eilverfahren, Leistungsausschluss bei beruflicher Aufstiegsfortbildung

1. Hat ein Leistungsträger zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keine (ausreichenden) eigenen Ermittlungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes angestellt, ist es im Rahmen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens ausnahmsweise möglich, auf die Tabelle des § 8 WoGG zurückzugreifen. 2. Es sind dann die Werte der rechten Spalte der Tabelle nach § 8 WoGG zugrunde zulegen sowie wegen der der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeit ein Zuschlag von 10 % zu machen. 3. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines (bereits bewilligten) Darlehens der Aufstiegsförderung ist eine dem Leistungsempfänger zumutbare Selbsthilfemöglichkeit, die die Hilfebedürftigkeit (teilweise) beseitigt und damit eine Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II ausschließt. 4. Das Fördersystem des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) dient wie Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 60 ff. SGB III der Sicherung der Aus- und Fortbildung sowie des Lebensunterhalts und führt wertungsmäßig zum Leistungsausschluss wie nach § 7 Abs. 5 SGB II.