I. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006.
Die 1955 geborene Klägerin bewohnte bis zum 31. März 2006 mit ihrer 1985 geborenen Tochter in A eine Drei-Zimmer-Wohnung mit 98 qm und einer Warmmiete von 847,22 Euro.
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