LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2008
L 20 B 75/08 AS
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 2 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Zusicherung für eine neue Unterkunft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen L 20 B 75/08 AS

DRsp Nr. 2008/20526

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Zusicherung für eine neue Unterkunft

Aus § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II ergibt sich, dass der kommunale Träger zum einen die Erforderlichkeit des Umzuges und zum anderen die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu prüfen hat. Daraus ergibt sich zwingend, dass eine Zusicherung immer das Vorhandensein einer konkreten Wohnung voraussetzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2 S. 2 ;