Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 hat.
Die Klägerin ist 1950 geboren und seit 2002 ohne Beschäftigung. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe bezieht sie seit 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie bewohnt seit 1985 eine 76,83 qm große 3-Zimmerwohnung in F., für die sie seit 1. November 2007 497,- EUR Kaltmiete bezahlte, darüber hinaus eine Heizkosten- und Warmwasserpauschale von zunächst 37,50 EUR sowie weitere Nebenkosten (Betriebskosten) von monatlich 107,50 EUR. Die von der Klägerin bewohnte Wohnung liegt in einem zwischen 1961 und 1977 hergestellten Mehrfamilienhaus.
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