Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, in welcher Höhe der Beklagte die Kosten übernehmen muss, die dem Kläger für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 entstanden sind.
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