LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.12.2008
L 13 AS 210/08
Normen:
BGB § 558c; BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG 2 § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 686
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 238/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 13 AS 210/08

DRsp Nr. 2009/11112

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten

1. Nach der Produkttheorie ist das örtlich angemessene Mietniveau anhand eines Quadratmeterpreises zu bemessen. Daher ist die Bestimmung von Durchschnittsmieten als Grenze der Angemessenheit nicht geeignet, das örtlich angemessene Mietniveau abzubilden. 2. Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten ist auf die Werte der Tabelle nach § 8 WohnGG abzustellen, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 558c; BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG 2 § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, in welcher Höhe der Beklagte die Kosten übernehmen muss, die dem Kläger für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 entstanden sind.