LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2011
L 10 AS 654/10
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 4146/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Erhöhung durch Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen L 10 AS 654/10

DRsp Nr. 2012/3670

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Erhöhung durch Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung

SGB II § 22 Abs. 1 S. 2 ist analog anwendbar, wenn sich die Miete eines in akzeptablen Wohnverhältnissen lebenden Leistungsberechtigten während des Leistungsbezuges dadurch erhöht, dass er mit dem Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung schließt, nach der die Kosten auf ihn umgelegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren für die Zeit vom 01. September 2008 bis zum 30. Juni 2009 höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (FortentwicklungsG, BGBl I, S 1706; auch im Folgenden wird auf die Vorschriften des SGB II in ihrer im streitigen Zeitraum gültigen Fassung Bezug genommen).