Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerinnen begehren für die Zeit vom 01. September 2008 bis zum 30. Juni 2009 höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (FortentwicklungsG, BGBl I, S 1706; auch im Folgenden wird auf die Vorschriften des SGB II in ihrer im streitigen Zeitraum gültigen Fassung Bezug genommen).
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