LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.02.2012
L 7 AS 1392/09
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoFG § 10; WoGG 2 § 8;
Fundstellen:
NZS 2012, 630
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 166/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Wohnflächengrenze für Alleinerziehende in Niedersachsen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1392/09

DRsp Nr. 2012/9195

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Wohnflächengrenze für Alleinerziehende in Niedersachsen

Die nach den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen mögliche Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende um 10 qm führt nicht dazu, dass in Ermangelung eines schlüssigen Konzeptes die nach der Tabelle zum Wohngeldgesetz zu ermittelnde Mietobergrenze durch Hinzurechnung eines nicht vorhandenen, weiteren Haushaltsangehörigen festzulegen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 07. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Januar 2006 geändert.

Der Beklagte hat den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Januar 2006 399,86 EUR und vom 1. Februar bis 30. April 2006 398,61 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoFG § 10; WoGG 2 § 8;

Tatbestand: