Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 07. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Januar 2006 geändert.
Der Beklagte hat den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Januar 2006 399,86 EUR und vom 1. Februar bis 30. April 2006 398,61 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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