LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.12.2012
L 5 AS 21/09
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 497 Abs. 1; BGB § 497 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 893/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Verzugszinsen für einen fälligen Rückzahlungsbetrag eines gekündigten Immobiliendarlehens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 21/09

DRsp Nr. 2013/4527

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Verzugszinsen für einen fälligen Rückzahlungsbetrag eines gekündigten Immobiliendarlehens

1. Verzugszinsen nach Kündigung des Immobilienkredits für ein selbst bewohntes Eigenheim sind keine Kosten der Unterkunft. 2. Ob etwas anderes gilt, wenn die kreditgebende Bank für die Dauer der Zahlung der Verzugszinsen auf eine Zwangsvollstreckung verzichtet, bleibt offen. 3. Auch wenn Überzahlungen für einzelne Monate nicht mit zu geringen Leistungen in an anderen Monaten bei einer Gesamtbetrachtung saldiert werdfen dürfen, sind jedenfallls dann, wenn der Leistungsträger für den Leistungsberechtigten erkennbar und von diesem beantragt monatliche Pauschalen für die KdU gezahlt hat, diese anzurechnen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 497 Abs. 1; BGB § 497 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).