LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.12.2010
L 3 AS 557/10 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 5 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1119/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Darlehen zur Begleichung von Stromschulden

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen L 3 AS 557/10 B ER

DRsp Nr. 2011/966

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Darlehen zur Begleichung von Stromschulden

1. Der Leistungsträger ist nicht zur Übernahme von Stromkosten als Darlehen verpflichtet, wenn sich der Antragsteller sozialwidrig verhält. 2. Dies gilt auch, wenn im Haushalt minderjährige Kinder leben. 3. Erschwernisse, die sich dadurch ergeben, dass eine Wasch- und ggf. Spülmaschine nicht benutzt werden kann, sind bei der selbst herbeigeführten Notsituation hinzunehmen.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 08.10.2010 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S, B, ohne Ratenzahlung gewährt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 5 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die ihm im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, den Antragstellern ein Darlehen zur Begleichung ihrer Stromschulden zu gewähren.