LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.07.2012
L 7 AS 988/11 ZVW
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 900/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Kosten für den Betriebsstrom der Heizungspumpe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 988/11 ZVW

DRsp Nr. 2012/17561

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Kosten für den Betriebsstrom der Heizungspumpe

Wird der Stromverbrauch für die Heizungspumpe nicht gesondert mittels Zählers erfasst, sind die Kosten in der Regel im Wege der Schätzung mit 5 % der Brennstoffkosten der Heizungsanlage anzuerkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) höhere Kosten für Unterkunft und Heizung ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005. Streitig ist nur noch die Höhe der Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe.