BSG - Urteil vom 23.08.2012
B 4 AS 32/12 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2013, 10
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 654/10
SG Berlin, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 4146/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einer Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung

BSG, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 32/12 R

DRsp Nr. 2013/691

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einer Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung

Zu den in tatsächlicher Höhe zu tragenden Unterkunftskosten gehören auch die aus einer Modernisierungsvereinbarung nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit folgenden angemessenen Kosten der Unterkunft, ohne dass dem Leistungsberechtigten eine fehlende Vorabklärung mit dem SGB II -Träger entgegengehalten werden kann.

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2009 und unter Abänderung der Bescheide vom 29. Mai 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 13. Oktober 2008 sowie 8. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2009 verurteilt, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009 jeweils Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Mieterhöhung von 29,27 Euro sowie eines geringeren Abschlags für die Kosten für Warmwasserbereitung für die Klägerin zu 2 zu leisten.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in allen Rechtszügen.

Normenkette: