LSG Chemnitz - Urteil vom 15.03.2012
L 3 AS 588/10
Normen:
BetrKV § 2 Nr. 15 Buchst. b; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 23 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 6317/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss

LSG Chemnitz, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 588/10

DRsp Nr. 2012/19840

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss

1. Die Aufwendungen für die Kabelanschlussgebühren sind den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen. 2. Zur Frage der Vergleichbarkeit der mietvertraglich vereinbarter Kabelanschlussgebühr einerseits und den in der Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung andererseits. 3. Der Umstand, dass terrestrisch über den digitalen Rundfunk nur öffentlich-rechtliche Sender und nicht auch private Rundfunkanbieter empfangen werden können, begegnet im Hinblick auf das Informationsgrundrecht in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die mediale Grundversorgung ist damit gewährleistet. 4. Wenn ein terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung des Hilfebedürftigen nicht möglich ist, ist eine Lösung im Regelungssystem der Regelleistung zu suchen. Ein Überwechseln in das Regelungssystem der Kosten für Unterkunft und Heizung ist auch wegen der unterschiedlichen Leistungsträger für die verschiedenen Teile der Grundsicherung und den damit verbundenen Verantwortlichkeiten nicht gerechtfertigt.