LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.12.2013
L 5 AS 723/13 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1009/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme unangemessen hoher Heizkosten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 723/13 B ER

DRsp Nr. 2014/5325

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme unangemessen hoher Heizkosten

Auch unangemessen hohe Heizkosten sind im Rahmen der KdU vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn die tatsächlichen Gesamtkosten der Unterkunft des Leistungsberechtigten die üblichen Gesamtkosten für eine angemessene Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt nicht übersteigen und daher ein Wohnungswechsel unwirtschaftlich und als Kostensenkungsmaßnahme nicht zumutbar ist iSv § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (wie: BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12).

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2013 wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die Jahresverbrauchsabrechnung Strom vom 16. Januar 2013 einen Betrag i.H.v. 1.020,66 EUR zu gewähren.

Der Betrag von 1.020,66 EUR ist direkt an die Stadtwerke B. auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ¾ zu erstatten.

3. Der Antragstellerin wird ab dem 1. November 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I.