LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.12.2009
L 2 AS 711/09 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3625/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, vorherige Zusicherung bei Umzug, Erforderlichkeit

LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen L 2 AS 711/09 B ER

DRsp Nr. 2010/7063

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, vorherige Zusicherung bei Umzug, Erforderlichkeit

Voraussetzung für eine Zusicherung zum Umzug nach § 22 Abs. 2 bzw 3 SGB II ist die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit des Umzugs unter anderem bei einer Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse (hier: bei einer Bedarfsgemeinschaft mit Neugeborenem, bei der die Wohnung lediglich über ein nicht beheizbares Bad sowie die übrigen Räume lediglich über Ofenheizung verfügen und die Wohnungswände teilweise von Schimmel befallen sind). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 05.11.2009 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung M.straße 29 in L. zu erteilen, Umzugskosten in Höhe von 75,00 EUR als Zuschuss und die Mietkaution in Höhe von 568,00 EUR als Darlehen zu gewähren.

II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2;

Gründe: