I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 28.06.2007 bis 10.10.2007einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, insbesondere ob der Kläger in dieser Zeit hilfebedürftig war.
Der 1964 geborene Kläger bezog bis September 2006 Arbeitslosengeld II von der Arge A-Stadt, danach bezog er bis März 2007 Arbeitslosengeld II von der Arge O ... Ab 01.04.2007 war er bei der Firma SC erwerbstätig.
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