LSG Bayern - Urteil vom 29.11.2011
L 7 AS 881/10
Normen:
SGB I § 66; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2698/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsablehnung bei fehlender Mitwirkung nach Verweigerung der Vorlage von Kontoauszügen

LSG Bayern, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 881/10

DRsp Nr. 2011/22221

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsablehnung bei fehlender Mitwirkung nach Verweigerung der Vorlage von Kontoauszügen

Wenn ein Antragsteller die Vorlage von Kontoauszügen und gegenüber dem Gericht eine Schweigepflichtsentbindung für die Bank verweigert, sind die Möglichkeiten der Amtermittlung zur Feststellung von Kontobewegungen erschöpft. Dann ist auch eine Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld II in der Sache möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66; SGB II § 9;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 28.06.2007 bis 10.10.2007einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, insbesondere ob der Kläger in dieser Zeit hilfebedürftig war.

Der 1964 geborene Kläger bezog bis September 2006 Arbeitslosengeld II von der Arge A-Stadt, danach bezog er bis März 2007 Arbeitslosengeld II von der Arge O ... Ab 01.04.2007 war er bei der Firma SC erwerbstätig.