LSG Hessen - Beschluss vom 08.08.2008 L 7 AS 149/08 B ER
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 20 § 21 Abs. 2 ; SGB II § 11 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - S 45 AS 460/08 ER - 17.04.2008,
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Nachweis der Hilfebedürftigkeit
LSG Hessen, Beschluss vom 08.08.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 149/08 B ER
DRsp Nr. 2008/20455
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Nachweis der Hilfebedürftigkeit
1. Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Das schlichte Bestreiten des Sozialleistungsträgers, es seien weiteres Vermögen oder weitere Einnahmen vorhanden, ist daher für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend.2. Bei berechtigten Zweifeln an der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit ist die Behörde zu umfassender Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20SGB X verpflichtet. Der Antragsteller hat an dieser mitzuwirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 20 § 21 Abs. 2 ; SGB II § 11 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
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