LSG Bayern - Beschluss vom 24.10.2012
L 7 AS 692/12 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7; ZPO § 186 Abs. 1; ZPO § 188;
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1636/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Prüfung der Zulässigkeit einer Direktüberweisung an den Vermieter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen öffentlichen Zustellung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 692/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1286

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Prüfung der Zulässigkeit einer Direktüberweisung an den Vermieter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen öffentlichen Zustellung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine ordnungsgemäße öffentliche Zustellung nach § 63 Abs. 2 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 185ff ZPO setzt unter anderem voraus, dass das Prozessgericht gemäß § 186 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung trifft. Ohne eine aktenkundige Verfügung oder einen Beschluss des Richters fehlt es an einer derartigen Bewilligung. Dann wird die Beschwerdefrist durch den einmonatigen Aushang nach § 188 ZPO nicht ausgelöst. 2. Es ist umstritten, ob die Festlegung einer Direktüberweisung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II ein Verwaltungsakt, eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt oder nur ein Hinweis auf einen Realakt ist. Wenn - wie hier im Bewilligungsbescheid - keine Regelung vorliegt, an wen die Zahlung sonst erfolgen soll, kann im Eilverfahren nur eine einstweilige Anordnung vorläufig einen neuen Zahlungsweg begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7; ZPO § Abs. ;