LSG Thüringen - Urteil vom 27.09.2012
L 9 AS 520/11
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 3483/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rücknahme eines Bewilligungsbescheids für die Vergangenheit nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Kostenübernahme für eine Gemeinschaftsantenne bzw. eine Kabelnutzungsgebühr

LSG Thüringen, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 520/11

DRsp Nr. 2013/16406

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rücknahme eines Bewilligungsbescheids für die Vergangenheit nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Kostenübernahme für eine Gemeinschaftsantenne bzw. eine Kabelnutzungsgebühr

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der monatlichen Betriebskosten für einen Kabelanschluss.