LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.06.2012
L 3 AS 210/12 B ER
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 833
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 326/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind im Ausland

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 210/12 B ER

DRsp Nr. 2012/14264

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind im Ausland

1. Bei der Frage, ob die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind aufzuwendenden Kosten außergewöhnlich hoch sind, ist jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf einen Durchschnittsverdiener abzustellen. 2. Die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind sind nicht vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen, wenn sie in dieser Höhe von einem Durchschnittsverdiener nicht aufgebracht werden könnten.

1. Bei der Frage, ob die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind aufzuwendenden Kosten außergewöhnlich hoch sind, ist jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf einen Durchschnittsverdiener abzustellen. 2. Die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind sind nicht vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen, wenn sie in dieser Höhe von einem Durchschnittsverdiener nicht aufgebracht werden könnten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 10.04.2012 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. S. 1;