LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 02.08.2012
L 7 AS 223/12 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 540/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Überprüfbarkeit eines Änderungsbescheides im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 223/12 B

DRsp Nr. 2013/3999

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Überprüfbarkeit eines Änderungsbescheides im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Änderungsbescheid des Grundsicherungsträgers, der sich der äußeren Form nach und auch inhaltlich nicht vom ursprünglichen Bewilligungsbescheid unterscheidet, ist insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Änderung überprüfbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. Januar 2012 aufgehoben.

Den Klägern wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., I., bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1; SGG § 95;

Gründe: