LSG Bayern - Beschluss vom 14.12.2009
L 7 AS 382/09 NZB
Normen:
GG Art. 12; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1280/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit der Absenkung

LSG Bayern, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 382/09 NZB

DRsp Nr. 2010/3702

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit der Absenkung

Das Absenkungsverfahren nach § 31 SGB II schränkt einen Hilfebedürftigen nicht in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 06.05.2009 Az.: S 52 AS 1280/08 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 12; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) um 30 vom Hundert der Regelleistung des Klägers streitig.

Der 1968 geborene Kläger erhielt von der Beklagten aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 12.03.2008 Leistungen in Höhe von 422,66 Euro bzw. 457,66 Euro für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2008.

Im Rahmen der Arbeitsvermittlung wurde der Kläger durch die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2008 aufgefordert, sich telefonisch bei der Firma W. und "Hotel K." Betr. oHG in der W.Straße in A-Stadt um die dort offene Vollzeitstelle als Raumpfleger (Spül- und Reinigungsarbeiten) zu bewerben. Die Telefonnummer und die dortige Ansprechpartnerin wurden genannt.