Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 08.10.2010 insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009 verurteilt worden ist, dem Kläger zu 1. höhere Kosten der Unterkunft als 230,22 € im Oktober 2008 und 229,87 € im Dezember 2008 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.Der Beklagte hat dem Kläger zu 1.) die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Beklagten zu übernehmenden Kosten für die Unterkunft in dem Zeitraum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009.
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