LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2010
L 7 AS 6055/09
Normen:
SGB II § 22; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4067/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht für bereits bewohnte Unterkunft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 6055/09

DRsp Nr. 2011/434

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht für bereits bewohnte Unterkunft

Hilfebedürftige haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung der Angemessenheit der Kaltmiete für die bereits von ihnen bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II. Es besteht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer solchen Zusicherung nach § 22 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 34 SGB X.

Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Bereits aus dem Wortlaut ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die genannte "Zusicherung" nur auf eine neue Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche neue Unterkunft erfasst wird und nicht der Fall einer bereits angemieteten und bewohnten Unterkunft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]