LSG Bayern - Beschluss vom 28.03.2017
L 7 AS 241/17 B ER
Normen:
SGB II § 19; SGB II § 22 Abs. 2; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 72/17

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAnforderungen an den Anordnungsgrund im sozialgerichtlichen Eilverfahren zur Übernahme von Kosten der Unterkunft

LSG Bayern, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 241/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8597

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Anforderungen an den Anordnungsgrund im sozialgerichtlichen Eilverfahren zur Übernahme von Kosten der Unterkunft

Wird aufgrund eines Änderungsbescheides, auf dem Leistungen erhöht werden, ein Eilantrag bei Gericht gestellt, fehlt es an einem Anordnungsgrund

Liegt keine Gefährdung der Unterkunft vor, ist bezüglich der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Eilverfahren kein Anordnungsgrund erkennbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziff. I und Ziff. II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 9. Februar 2015, S 42 AS 72/17 ER, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 19; SGB II § 22 Abs. 2; SGG § 86b;

Gründe

I.