LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2018
L 7 AS 3870/16
Normen:
SGB II § 2 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 38; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB III § 328 Abs. 2; SGB X § 45; SGB X § 48; Alg II-Verordnung § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3564/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIAufhebung von Leistungsbewilligungen gegenüber den Mitgliedern einer BedarfsgemeinschaftBerücksichtigung von Einkommen aus selbständiger TätigkeitKeine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren GewerbebetriebenAnforderungen an eine Aufhebung vorläufiger Leistungsbewilligungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 3870/16

DRsp Nr. 2019/274

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Aufhebung von Leistungsbewilligungen gegenüber den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben Anforderungen an eine Aufhebung vorläufiger Leistungsbewilligungen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. September 2016 abgeändert.

Der gegenüber dem Kläger zu 2 ergangene Bescheid vom 24. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit ihm gegenüber Erstattungsforderungen von mehr als 5.538,79 Euro festgesetzt wurden.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger zu 2 seine außergerichtlichen Kosten zu einem Achtel in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 2 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 38; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB III § 328 Abs. 2; SGB X § 45; SGB X § 48; Alg II-Verordnung § 3 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen Bescheide, mit denen der Beklagte die vorläufige Bewilligung der im Zeitraum April 2010 bis März 2011 geleisteten Zahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) "aufgehoben" hat und von den Klägern Beträge in Höhe von insgesamt 15.694,56 Euro zurückverlangt.