LSG Bayern - Urteil vom 15.02.2017
L 10 AL 163/16
Normen:
SGB X § 103; SGB X § 107; SGB II § 22; SGB II § 40 Abs. 4; WoGG § 8;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 161/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIEintritt der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X bei vorrangigem Anspruch auf Arbeitslosengeld

LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 163/16

DRsp Nr. 2018/12560

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Eintritt der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X bei vorrangigem Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Erfüllungswirkung des § 107 SGB X tritt bei tatsächlich gezahltem Arbeitslosengeld II, aber vorrangigem Anspruch auf Arbeitslosengeld, das erst nachträglich bewilligt wird, nicht im Umfang von 56% der im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II berücksichtigten Unterkunftskosten ein.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.07.2016 teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 22.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2016 verurteilt, dem Kläger weiteres Arbeitslosengeld in Höhe von 1.507,12 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 103; SGB X § 107; SGB II § 22; SGB II § 40 Abs. 4; WoGG § 8;

Tatbestand

Streitig ist die Verrechnung einer Nachzahlung von Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 7.407,60 € mit Erstattungsansprüchen des Beigeladenen für den Zeitraum vom 09.07.2013 bis 07.05.2014.