LSG Thüringen - Urteil vom 21.06.2017
L 4 AS 1116/15
Normen:
BFDG § 1; BFDG § 4; SGB II § 21 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3069/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKein Mehrbedarf für behinderte Menschen bei Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst

LSG Thüringen, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 1116/15

DRsp Nr. 2017/9402

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Kein Mehrbedarf für behinderte Menschen bei Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst

1. Die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes durch einen erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten rechtfertigt nicht per se die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II. 2. Die vom Bundessozialgericht zur Problematik des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II aufgestellten Prämissen sind unter Berücksichtigung der konkreten Inhalte und Zielstellungen des jeweilig absolvierten Bundesfreiwilligendienstes im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.

1. Die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht isolierter Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, denn die Regelungen über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten. 2. Der BFD unterfällt nicht den in § 21 Abs. 4 SGB II genannten Teilhabe- bzw. Hilfeleistungen. 3. Beim BFD handelt es sich offensichtlich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder eine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 -3 SGB XII; er kann aber auch nicht unter den Begriff der "sonstigen Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" subsumiert werden.