LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2017
L 7 AS 167/17 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1445/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKeine gesundheitsbedingten Mehrbedarfsleistungen bei fehlender Indikation

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 167/17 B ER

DRsp Nr. 2017/7551

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Keine gesundheitsbedingten Mehrbedarfsleistungen bei fehlender Indikation

Wunschmedizin stellt keinen unabweisbaren Mehrbedarf dar.

Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, dh. einer Indikation, anhand der medizinischen Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II im Zusammenhang mit ihrer cranio-mandibulären Dysfunktion (CMD).

Die Bf. bezieht seit 01.12.2015 vom Bg. laufend Leistungen nach dem SGB II, zuletzt aufgrund des Bescheides des Bg. vom 03.11.2016 in der Fassung des Bescheides vom 26.11.2016 für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.06.2017.