LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.12.2016
L 4 AS 701/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1736/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKeine Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren für eine nicht mehr bewohnte Wohnung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 701/16 B ER

DRsp Nr. 2017/12226

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Keine Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren für eine nicht mehr bewohnte Wohnung

Eine Verpflichtung des SGB II -Leistungsträgers zur Übernahme von KdU im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte die Wohnung, für die diese Kosten geltend gemacht werden, nicht mehr bewohnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten der Unterkunft (KdU) durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1994 in Italien geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsbürgerin und mit dem 1988 in der Schweiz geborenen R. verheiratet, welcher sich nach Angaben der Antragstellerin in Italien aufhält.