LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 09.01.2017
L 11 AS 1138/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2017, 7
NZS 2017, 7
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 4311/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und Heizung nur für eine tatsächlich genutzte Unterkunft

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 1138/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2055

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung nur für eine tatsächlich genutzte Unterkunft

Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen für Kosten der Unterkunft ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen. Es können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, in der sich der Leistungsbezieher überwiegend tatsächlich aufhält. Kosten für Zweitunterkünfte oder für die Beibehaltung einer früheren Wohnung - etwa um sich bei einer neu eingegangenen Partnerschaft einen Rückzugsort offen zu halten - werden nicht übernommen.

1. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen für KdU (§ 22 SGB II) ist entscheidend auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen. 2. Es können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft, in der sich der Leistungsbezieher überwiegend tatsächlich aufhält, übernommen werden, nicht dagegen Kosten für Zweitunterkünfte.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.