LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.12.2016
L 15 AS 257/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 22c Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 8
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1834/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Erteilung einer vorherigen Zusicherung für eine neue Unterkunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen L 15 AS 257/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2053

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Erteilung einer vorherigen Zusicherung für eine neue Unterkunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Zur Durchsetzung angemessener Unterkunftskosten nach § 22 SGB II und hiermit in Zusammenhang stehender Fragen einer durch Verwaltungsanweisung bestimmte Mietobergrenze im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn mit hoher, wenn nicht an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten besteht. In Fällen, in denen die maßgeblichen Obergrenzen nach einer Verwaltungsanweisung auf der Grundlage einer Mietwerterhebung überschritten sind, kommt der auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II gerichtete Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 29. September 2016 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1;