LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.05.2018
L 13 AS 59/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 359/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an eine Abweichung vom Kopfteilprinzip in Fällen der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 13 AS 59/16

DRsp Nr. 2018/8198

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an eine Abweichung vom Kopfteilprinzip in Fällen der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit

Eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip bei der Verteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kommt in Fällen von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nur in Betracht, wenn tatsächliche Aufwendungen dem spezifischen Unterkunftsbedarf eines bestimmten Bewohners zugeordnet werden können.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Leistungsansprüche der Kläger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2014.