LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.05.2017
L 7 AS 87/17 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 und S. 3; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 735/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungAntrag auf Erteilung einer Zusicherung erfasst auch eine MietkautionUmstellung der Klage nach einem erfolgten Umzug

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 87/17 B

DRsp Nr. 2017/11539

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Antrag auf Erteilung einer Zusicherung erfasst auch eine Mietkaution Umstellung der Klage nach einem erfolgten Umzug

1. Der Antrag auf Zusicherung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 4 SGB II kann auch einen Antrag auf Zusicherung bezüglich einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II umfassen. 2. Nach erfolgtem Umzug in die neue Wohnung ist die zuvor erhobene Klage zwecks Erteilung der Zusicherung in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Gewährung der Mietkaution des Darlehens umzustellen.

1. Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Zusicherungsverfahren erfordern eine differenzierte Betrachtung in einem gegen die Ablehnung beider Zusicherungen eingeleiteten Klageverfahren. 2. Während die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II in einem zusätzlichen Leistungsbescheid geregelt wird, der eigenständig gerichtlich überprüft werden kann mit der Folge, dass das (freiwillige) Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II überflüssig geworden ist, ergeht in der Regel bezüglich der Mietkaution nach dem erfolgten Umzug kein entsprechender Ablehnungsbescheid, der gesondert gerichtlich überprüft werden könnte.