LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.09.2018
L 4 AS 312/18 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 4 i.d.F.v. 24.10.2010; SGB II § 22 Abs. 3 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 655/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungBerücksichtigung eines Betriebskostenguthabens

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 312/18 NZB

DRsp Nr. 2018/15669

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens

Betriebskostenguthaben waren bis zur Rechtsänderung zum 1. August 2016 auch dann zu berücksichtigen, wenn die Unterkunftskosten nur teilweise als angemessener Bedarf anerkannt waren und die Leistungsempfänger deshalb die abgerechneten Betriebskostenvorauszahlungen auch aus eigenen Mitteln bzw. den Regelbedarfsanteilen erbracht haben.

1. Für Erstattungen eines Betriebskostenguthabens in Anrechnungsfällen des § 22 Abs. 3 SGB II ist allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich, weil die gesetzliche Regelung nicht nach dem Ursprung der Rückzahlung oder des Guthabens differenziert. 2. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist nicht angezeigt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 4 i.d.F.v. 24.10.2010; SGB II § 22 Abs. 3 Hs. 1;

Gründe:

I.