LSG Bayern - Urteil vom 23.02.2017
L 7 AS 435/15
Normen:
SGB II § 32 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1590/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIMinderung bei einem MeldeversäumnisBegriff der subjektiven Vorwerfbarkeit

LSG Bayern, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 435/15

DRsp Nr. 2018/4139

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Minderung bei einem Meldeversäumnis Begriff der subjektiven Vorwerfbarkeit

Ein verspätetes Erscheinen zum Meldetermin führt nur dann zu keinem sanktionsbewehrten Meldeversäumnis, wenn der Meldezweck am selben Tag noch erreicht werden kann.

Die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen. Dabei ist ein fahrlässiges Verhalten ausreichend. Auf eine Absicht kommt es nicht an.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.3.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 32 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer 10%-Sanktion für die Zeit vom 1.6.2013 bis 31.8.2013.

Der 1964 geb. Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Mit nicht angefochtenem Bewilligungsbescheid vom 3.4.2013 wurden dem Kläger im streitigen Zeitraum für die Zeit vom 1.5.2013 bis 31.10.2013 monatlich 912 EUR bewilligt, davon 382 EUR als Regelleistung und 530 EUR für die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (449 EUR kalt, 31 EUR Nebenkosten, 50 EUR Abschlagszahlung für die Heizkosten).