Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.3.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer 10%-Sanktion für die Zeit vom 1.6.2013 bis 31.8.2013.
Der 1964 geb. Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Mit nicht angefochtenem Bewilligungsbescheid vom 3.4.2013 wurden dem Kläger im streitigen Zeitraum für die Zeit vom 1.5.2013 bis 31.10.2013 monatlich 912 EUR bewilligt, davon 382 EUR als Regelleistung und 530 EUR für die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (449 EUR kalt, 31 EUR Nebenkosten, 50 EUR Abschlagszahlung für die Heizkosten).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|