Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2017 wird zurückgewiesen.
II.Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2017 dahingehend abgeändert, dass der Bescheid vom 23.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24.08.2016 und 18.01.2018 verurteilt wird, der Klägerin für Juni bis August 2016 monatlich jeweils weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 109,20 € zu zahlen.
III.Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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