LSG Bayern - Urteil vom 14.06.2018
L 11 AS 652/17
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 31 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 642/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIMinderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages

LSG Bayern, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 652/17

DRsp Nr. 2018/10231

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Minderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages

1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt eine Weigerung der Fortführung einer Arbeit im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II auch dann dar, wenn das Arbeitsverhältnis unabhängig davon zeitnah durch den Arbeitgeber gekündigt werden könnte. 2. Wird ein vom Leistungsberechtigten abverlangtes Verhalten bereits von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II erfasst, so bleibt für die Anwendung von § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II kein Raum mehr.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2017 dahingehend abgeändert, dass der Bescheid vom 23.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24.08.2016 und 18.01.2018 verurteilt wird, der Klägerin für Juni bis August 2016 monatlich jeweils weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 109,20 € zu zahlen.

III.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 31 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand