LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2018
L 21 AS 1116/18 B
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3083/17

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIRechtswidrigkeit einer Entziehungsentscheidung nach einer Nachholung der Mitwirkung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen L 21 AS 1116/18 B

DRsp Nr. 2019/1207

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Rechtswidrigkeit einer Entziehungsentscheidung nach einer Nachholung der Mitwirkung

Eine Entziehungsentscheidung wird mit der Nachholung der Mitwirkungshandlung rechtswidrig, was jedoch nicht unmittelbar zum Wiederaufleben der Leistungsansprüche, sondern lediglich zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nachträgliche Erbringung der entzogenen Sozialleistungen führt. Mit der nachgeholten Mitwirkungshandlung müsste der (sodann rechtswidrige) Entziehungsbescheid von der Behörde - oder ggf. durch das Gericht - nachträglich aufgehoben werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.04.2018 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus L bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115;

Gründe

Nach § in Verbindung mit §§ , erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.