Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Mehrbedarf für die Erwärmung von Wasser nach § 21 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Juni bis November 2012.
Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung, für die er monatlich eine Grundmiete in Höhe von 290,00 Euro zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von 60,00 Euro zu zahlen hat. Die Heizung und die Erwärmung von Wasser erfolgen über eine Gaskombitherme in der Wohnung des Klägers. Den dafür benötigten Strom bezieht der Kläger von dem Energieversorgungsunternehmen. Abschläge für den Bezug von Gas entrichtet der Kläger in Höhe von 50,00 Euro monatlich.
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