LSG Bayern - Urteil vom 23.01.2019
L 10 AL 238/17
Normen:
SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 5; SGB III § 139 Abs. 2; SGG § 103; SGB III § 27 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 227/17

Anspruch auf Arbeitslosengeld in einer vorlesungsfreien Zeit während eines MedizinstudiumsFehlende VerfügbarkeitDarlegungs- und Beweisführungslast des Arbeitslosen

LSG Bayern, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen L 10 AL 238/17

DRsp Nr. 2019/3688

Anspruch auf Arbeitslosengeld in einer vorlesungsfreien Zeit während eines Medizinstudiums Fehlende Verfügbarkeit Darlegungs- und Beweisführungslast des Arbeitslosen

1. Mit der Regelung des § 139 Abs. 2 SGB III wird dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt. 2. Zur Widerlegung der dortigen Vermutung ist die Darlegung und der Nachweis erforderlich, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen nicht nur die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden umfassenden Beschäftigung möglich ist, sondern auch, dass auf die mögliche Beschäftigung das Werkstudentenprivileg keine Anwendung finden würde.3. Durch § 139 Abs. 2 SGB III werden Studenten nicht ausnahmslos vom Bezug von Alg ausgeschlossen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 5; SGB III § 139 Abs. 2; SGG § 103; SGB III § 27 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) in einer vorlesungsfreien Zeit während ihres Medizinstudiums vom 14.03.2017 bis 23.04.2017.