BSG - Urteil vom 11.12.2014
B 11 AL 2/14 R
Normen:
SGB III § 118 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 2; SGB III § 123 Abs. 1; SGB III § 124 Abs. 1; SGB III § 143;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 141/12
SG Frankfurt/Main, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 200/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Kein neues Stammrecht nach Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

BSG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 2/14 R

DRsp Nr. 2015/1394

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Kein neues Stammrecht nach Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

Die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch im Wege der Gleichwohlgewährung - legt die Rahmenfrist fest, auch wenn später gerichtlich entschieden oder vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis noch für einige Zeit fortbesteht und Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2013 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2012 werden aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 118 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 2; SGB III § 123 Abs. 1; SGB III § 124 Abs. 1; SGB III § 143;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab 16.4.2009 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für eine längere als die ihm zuerkannte Anspruchsdauer hat.

Der Kläger stand ab 1.7.2007 im Bezug von Alg (Bescheid vom 15.6.2007), das ihm für die Dauer von 360 Kalendertagen bewilligt wurde. Zum 14.4.2008 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, weil er wieder eine Beschäftigung aufnahm. Die Beklagte hob deshalb die Leistungsbewilligung ab diesem Tage auf. Zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger noch einen Restanspruch auf Alg für 77 Kalendertage.