Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. November 2018 sowie der Bescheid vom 20. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2015 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung und Erstattung (in Höhe von insgesamt 957,24 EUR) nach § 328 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) - über die Frage, ob der klägerische Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen eines Anspruchs auf Auszahlung angesparten Urlaubsgeldes ("feriepenge") ruht.
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