LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.06.2012
L 11 AL 75/11
Normen:
SGB X § 33; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom 23.12.2003; SGB III § 119 Abs. 3 in der Fassung vom 23.12.2003; SGB III § 120 Abs. 1 in der Fassung vom 23.12.2003; SGB III § 48 in der Fassung vom 23.12.2003;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 103/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme der Bewilligung nach Nichtmitteilung einer Erwerbstätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 11 AL 75/11

DRsp Nr. 2013/3995

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme der Bewilligung nach Nichtmitteilung einer Erwerbstätigkeit

1. Auch wenn ein Entgelt nicht gezahlt sondern stattdessen (vermeintliche) Schulden beim Unternehmensinhaber getilgt werden, entfällt Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 SGB III aF (nunmehr: § 138 SGB III) durch Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche (hier: Fahrer für ein Autohaus mit einer Arbeitszeit von 46,5 Stunden pro Woche). 2. Die Kurzzeitigkeitsgrenze (§ 119 Abs. 3 SGB III aF; nunmehr: § 138 Abs. 3 SGB 3) findet auch Anwendung, wenn der Betroffene während des Arbeitslosengeldbezugs wegen der Ableistung eines vom Leistungsträger genehmigten Praktikums sowieso nicht verfügbar war, sondern seine Verfügbarkeit lediglich fingiert wurde (§§ 48, 120 Abs. 1 SGB III in den bis zum 31.12.2008 geltenden Fassungen). 3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides. 4. Lassen sich dem Bescheid sowohl der von der Aufhebung betroffene Zeitraum als auch der genaue Erstattungsbetrag zweifelsfrei entnehmen, so weist er die nach § 33 SGB X erforderliche Bestimmtheit auf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.